Menschen mit psychischen Problemen haben Anspruch auf Kostenerstattung nach §13 Absatz 3 SGB V. Das steht Ihnen auch nach dem 1. April 2017 zu, obwohl die Krankenkassen das manchmal anders erklären. Gesetzliche Krankenkassen müssen nach wie vor, auch in Privatpraxen, eine notwendige psychotherapeutische Behandlung zahlen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem Kassenzugelassenen Psychotherapeuten gibt und die langen Wartezeiten dem Patienten nicht zugemutet werden können.
Man braucht für die Beantragung einer Kostenerstattung zwei Formulare:
Beide Formulare erhalten Sie nach Anfrage in der Praxis oder per E-