Menschen mit psychischen Problemen haben Anspruch auf Kostenerstattung nach §13 Absatz 3 SGB V. Das steht Ihnen auch nach dem 1. April 2017 zu, obwohl die Krankenkassen das manchmal anders erklären. Gesetzliche Krankenkassen müssen nach wie vor, auch in Privatpraxen, eine notwendige psychotherapeutische Behandlung zahlen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem Kassenzugelassenen Psychotherapeuten gibt und die langen Wartezeiten dem Patienten nicht zugemutet werden können.


Man braucht für die Beantragung einer Kostenerstattung zwei Formulare:


  1. Notwendigkeitsbescheinigung (Bestätigung vom Hausarzt, Neurologen oder Psychiater, dass die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann und dringend erfolgen soll)
  2. Antrag auf die Therapie in dieser Praxis, in der auch Protokoll Ihrer Suche der Kassentherapeuten stehen soll: wen und wann Sie angerufen haben und wie lange die Wartezeiten da betragen. In der Regel reichen 7-8 Namen.


Beide Formulare erhalten Sie nach Anfrage in der Praxis oder per E-Mail. Sie erhalten Hilfe bei der Antragstellung und beim Erfassen des Widerspruchs, wenn das nötig wird.

Was ist ein Kostenerstattungsverfahren und was braucht man für die Beantragung?